Bosna i Hercegovina i protivrječnosti procesa evropskih integracija
Bosnia and Herzegovina and the Contradictions of the Process of European Integrations
Author(s): Edin ŠarčevićSubject(s): Law, Constitution, Jurisprudence
Published by: Akademija Nauka i Umjetnosti Bosne i Hercegovine
Summary/Abstract: Ausgehend von der bosnisch-herzegowinischen Erfahrung und von den dort durchgeführten experimentellen verfassunggebenden Prozessen stellt sich die Frage, ob die potenzielle Mitgliedschaft in der EU die Änderung bzw. die Neufassung der jetzigen Verfassungsurkunde als notwendig erscheinen ließ. Die Antwort fällt erstaunlich eindeutig aus: Die Mitgliedschaft in der EU setzt keine wesentlichen Änderungen des Annexes 4 voraus. Abgesehen von den Vorschriften, die die Wahlen für die gesamtstaatlichen Organen regeln und damit gleichzeitig gegen die EMRK verstoßen – lässt sich Annex 4 im Übrigen als rechtliche Grundlage der geplanten EU-Mitgliedschaft nicht in Frage stellen. Die “europäische Dimension” kann ein gutes Korrektiv und ein praktischer Beweggrund, nicht aber ein ausschließlicher Grund für die Änderung der verfassungsrechtlichen Ordnung darstellen. Dagegen sprechen die “inneren Gründen” dafür, dass Annex 4 notwendig mit einem neuen Verfassungsakt ersetzt werden soll. Denn er kann nur als ein vorübergehender Verfassungsakt betrachtet werden. Die verfassungsrechtlichen Strukturen sind derart antinomisch gefasst worden, dass jede nachträgliche Intervention und jeder Verbesserungsversuch nur zu einer weiteren Festigung des politischen Chaos’ und der rechtlichen Ineffi zienz führt. Dogmatische Unbrauchbarkeit, antinomische Struktur, keine Verfassungsqualität im doktrinären Sinne, ein völlig willkürlich projizierter Föderalismus – all dies sind die Strukturelemente einer (Verfassungs-)Staatskonstruktion, die die verbrecherische Politik in die Transformationsprozesse des Verfassungsrechts überträgt. Dies legt den Gedanken nahe, eine neue Verfassunggebung, und zwar in Anlehnung an die letzte legitime Verfassungsordnung (die Verfassung der Republik BuH) von einem dazu berufenen Verfassunggebungsgremium unter Schirmherrschaft der internationalen Gemeinschaft zu organisieren. Nur in diesem Sinne lässt sich noch die Funktion des Hohen Vertreters rational begründen und fi nanziell rechtfertigen.
Journal: Dijalog - Časopis za filozofiju i društvenu teoriju
- Issue Year: 2008
- Issue No: 01
- Page Range: 123-136
- Page Count: 14
- Language: Bosnian