FAMILIE, VERHÄLTNISSE ZWISCHEN EHEGATTEN UND NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFTEN IM POLNISCHEN UND ISLAMISCHEN RECHT
FAMILY, RELATIONSHIP BETWEEN SPOUSES AND EXTRA-MARITAL RELATIONSHIPS IN POLISH AND ISLAMIC LAW
Author(s): Bogusław Banaszak, Mirosław SadowskiSubject(s): Law, Constitution, Jurisprudence, Civil Law, Canon Law / Church Law, Sociology of Law
Published by: Wydawnictwo Naukowe Uniwersytetu Mikołaja Kopernika
Keywords: die Ehe; die Familie; die Scharia; nikah; mahr
Summary/Abstract: In der 32. Sitzung des Sejms der gegenwärtigen Legislaturperiode hat die Kammer in der ersten Lesung fünf Gesetzentwürfe über die breit gefasste Regulierung von Lebenspartnerschaften abgelehnt. Art. 18 der Verfassung der Republik Polen sieht vor: „Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter dem Schutz und der Obhut der Republik Polen“. Dieser Artikel ordnet den Staat an, solche Maßnahmen vorzunehmen, die die Bindung zwischen den die Familie bildenden Personen verstärken. Art. 18 der Verfassung, indem er den öffentlichen Gewaltorganen der Republik Polen auferlegt, Ehe und Familie unter Schutz und Obhut zu stellen, impliziert das Verbot, durch diese Organe Maßnahmen zu ergreifen, die das Ziel haben, für die tatsächlich bestehenden Emotional- und Vermögensbeziehung von zwei Personen, die eine nichteheliche Form der Lebensgemeinschaft darstellt, solche Regelungen zu schaffen, die sie in Rechtsgestalt an die Ehe bezüglich der Bestimmung von Rechten und Pflichten der Personen, die sich in dieser Beziehung befinden sowie der Frage ihrer Schließung oder Auflösung, anpassen oder sie dieser gleichsetzen. Die Scharia – das islamische Recht – sieht vor, dass die aus einem Mann und einer Frau bestehende Familie die Grundlage der Gesellschaft bildet, weil die Ehe die einzige berechtigte, legale Art der Befriedigung des sexuellen Triebes zwischen Mann und Frau ist. Das Wesen des islamischen Familienrechts ist eine vollständige Kontrolle und Regulierung des Familienlebens. Dieses Ziel schwebt auch dem ehelichen Vertrag vor, der die Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt, von denen nur eine (der Mann) an den Vertragsverhandlungen teilnimmt.
Journal: Comparative Law Review
- Issue Year: 16/2013
- Issue No: 2
- Page Range: 91-130
- Page Count: 40
- Language: German