PASTABOS APIE I LIETUVOS STATUTO SURAŠYMĄ
Remarks ower a Writing Process of I Lithuanian Statute
Author(s): Edvardas Gudavičius, Stanislovas LazutkaSubject(s): History
Published by: Vilniaus Universiteto Leidykla
Summary/Abstract: Eine Angelegenheit gar erleichtert die Forschung des Niederschreibungsgangs von der Zamoyski-Abschrift des Statuts: jede Abteilung bildet ein gesonderter Papierbogen, was die Zeit seiner Niederschreibung (der Wassermarkendurchsicht folgend) festzustellen erlaubt. Das ermöglicht eine relative Niederschreibungsreihe der Abteilungen zu bilden und eine frühere Redaktion des Statuts auszusondern. Die graphischen Merkmale und das älteste Papier kennzeichnen diese Redaktion als den Text der vier (VIII, IX, XII, XIII) Abteilungen. In diesem Fall kommt noch zur Hilfe die 1. Abteilung: sie wurde sehr früh angefangen und sehr spät beendet, ihr Register aber auf dem ersten Blatt der Handschrift sehr gedrängt geschrieben. Die Artikeltitel in diesem Register wurden mehrmals eingetragen – selbst der Artikeleinschreibung nach. Die Titel der letzten Artikel (I.25, I.26) hat ein anderer Schreiber ausgeführt, im Firley-Handschrift fehlen sie. Daraus folgt, daß diese Handschrift befand sich schon in dem Nachschreibungslauf, wann die Zamoyski-Handschrift noch keine Titel der I.25 und I.26 Artikel hatte. Die Vergleichung der graphischen Merkmale (besonders kein Gebrauch der Zinnobertinte bei der Numeration und der Einschreibung der “eiligen” Artikeltitel in der Zamoyski-Handschrift) hilft auch in den anderen Abteilungen die Artikelgruppen auszusondern. Diese Artikelgruppierung muß man bei der Durchsehung ihrer Anfangsworte im Sinne haben. Von dem Zeitalter der Leges barbarorum verwendet man im Mittelalter zwei Anfangsworte für die Artikel der Sittenrechtsabfassungen: si (wenn) im Fall der Casusformulierung und item (auch) für die Fortsetzung der Einzeldarstellungen des vorgenannten Casus. In der Artikelmehrheit des Gerichtsbuch von Kasimir (1468) begegnen wir mit den systemlos zerstreuten Ruthenischen Anfangsworten a (auch) und коли oder пакли (wenn), was keinen echten Begriff der Casusierung bezeugt. Dagegen sehen wir in der 13. Abteilung des Statuts, welche im Grund die Űberarbeitung des Gerichtsbuches ist, die Artikelgruppen, wo der erste Artikel der Gruppe sich mit dem Worte теж (item=auch) beginnt und dieses Wort directives Werb уставуем (festsetzen) begleitet. Das Alles erlaubt uns den 1. Litauischen Statut als eine Kodifizierung anzusehen.
Journal: Lietuvos istorijos studijos
- Issue Year: 2013
- Issue No: 32
- Page Range: 9-32
- Page Count: 24
- Language: Lithuanian