Atsižvelgimas į užsienio valstybės teismo apkaltinamąjį nuosprendį nagrinėjant naują baudžiamąją bylą Lietuvoje
Berücksichtigung Eines Ausländischen Strafurteils In Einem Neuen Strafverfahren Vor Dem Litauischen Gericht
Author(s): Justas NamavičiusSubject(s): Criminal Law
Published by: Lietuvos teisės institutas
Summary/Abstract: Der Aufsatz behandelt die Fragen der Berücksichtigung der ausländischen Strafurteile vor ei-nem nationalen Gericht, vor allem im Hinblick auf die in anderen EU-Mitgliedstaaten ergan-gene Verurteilungen. Dieses Rechtsinstitut berührt weder das non bis in idem-Verbot, da hier unterschiedliche Taten abgeurteilt werden, noch gehört es zu der internationalen Rechtshilfe: Das nationale Gericht berücksichtigt die Feststellungen eines ausländischen Gerichts für die eigenen Verfahrenszwecke, lässt aber das ausländische Urteil unangetastet und übernimmt erst recht keine Vollstreckung. Als Rechtsgrundlage im EU-Raum gilt der Rahmenbeschluss vom 24.07.2008, 2008/675/JI, zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, welches im Jahre 2014 durch die Ergänzung des Art. 97 des litauischen StGB (Rechtswirkungen der Vorstrafe) umgesetzt wurde. Freilich hatte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung geschaffen, indem er sie auf alle ausländischen Strafurteile erstreckte, ohne Begrenzung auf die EU-Mitgliedsländer, freilich mit dem Erfordernis der gegenseitigen Strafbarkeit sowie einem allgemeinen ordre public-Vorbehalt. Die Berücksichtigung beruht auf zwei Grundgedanken: Zum einen auf dem Grundsatz der Nichteinmischung, welcher besagt, dass das ausländische Urteil nicht angetastet werden darf55. Zum anderen gilt das Prinzip der Gleichstellung: Soweit möglich, ist das nationale Gericht gehalten, dem (früheren) ausländischen Urteil die gleichen Rechtswirkungen zuzusprechen wie es in einem inländischen Verfahren der Fall wäre. Im Hinblick auf die rechtlichen Regeln der Bestimmung und der Dauer der strafrechtlichen Vorbelastung gilt wegen der Nähe dieses Instituts zum Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der lex mitior- Grundsatz. In der Praxis werden die ausländischen Vorstrafen vor allem mit Blick auf die Folgen der Strafzumessung, den Widerruf von Bewährungsentscheidungen oder der An-wendung von Verjährungsregeln berücksichtigt. Die schwierigste Frage ist die Möglichkeit einer (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit der ausländischen Verurteilung (welche für den Verurteilten unter der Anrechnung der erlittenen Haft u.U. vorteilhaft sein kann). Diese Fälle werden von litauischen Bezirksgerichten uneinheitlich entschieden. Man ist sich weit-gehend einig, dass wegen des Nichteinmischungsgrundsatzes eine noch nicht (vollständig) vollstreckte ausländische Strafe nicht berücksichtigt werden darf. Umstritten sind hingegen die Fälle, wenn die Strafe im Ausland bereits vollstreckt wurde (dabei ist zu beachten, dass das litauische StGB eine Gesamtstrafenbildung mit einer vollstreckten Strafe an sich durchaus zulässt). In solchen Fällen ist wegen des Gleichstellungsgrundsatzes der Praxis Vorzug zu geben, welche die ausländische Verurteilung in die Gesamtstrafe prinzipiell einbezieht. Wurde die Strafe im Ausland vollständig vollstreckt, steht das Prinzip der Nichteinmischung einer Berücksichtigung nicht entgegen. Den teilweise zufälligen Ergebnissen (z.B. bei der Nichtvollstreckung oder anderen rechtlichen Hindernissen zur Bildung der Gesamtstrafe) sollte im Einzelfall mit einem Härteausgleich begegnet werden.
Journal: Teisės problemos
- Issue Year: 2018
- Issue No: 95 (1)
- Page Range: 5-25
- Page Count: 21
- Language: Lithuanian