Gaius libro septimo decimo ad edictum provinciale D.29,5,25 – Betrachtungen zum SC Silanianum in Gaius’ Kommentar ad edictum provinciale
Gaius libro septimo decimo ad edictum provinciale D. 29,5,25 überliefert im principium ein praemium accusatoris aus der lex Cornelia de sicariis et veneficis, das an die Sklavenflucht im Anwendungsbereich des SC Silanianum angepasst wurde (Satz 2). D. 29,5,1 übertrug diese Belohnung auf den Fall, dass jemand einen im Testament freigelassenen Sklaven einfing und anzeigte. Nach D. 29,5,25,2 wurde eine actio popularis gewährt, falls jemand ein Testament entgegen dem Senatsbeschluss geöffnet hatte. Die Quelle wirft zum einen die Frage auf, welche dieser Regelungen sich bereits aus der sullanischen lex Cornelia ergaben bzw. welche ein Weiterdenken unter den Voraussetzungen des SC Silanianum waren. Zum anderen stellt sich die Frage nach der Einordnung in den prozessualen Zusammenhang der quaestiones und den Veränderungen der accusatio mit dem Aufkommen des Kognitionsverfahrens.
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